Kindertagespflege Landkreis Heidenheim e.V.

Satzung

– Verein für Tageseltern und Eltern –

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Kindertagespflege Landkreis Heidenheim e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Heidenheim.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidenheim eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, das Tagespflegewesen in Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendamt des Kreises Heidenheim zu führen, zu verbessern und bedarfsgerecht aufzubauen.

2. Oberstes Ziel ist dabei eine qualifizierte Erziehung der Kinder durch Tageseltern. Dies soll erreicht werden durch praxisvorbereitende und begleitende Fortbildungsmaßnahmen für Tageseltern sowie Gruppen- und Einzelberatung nach sozialpädagogischen Gesichtspunkten. Diese sollen durch sozialpädagogische Fachkräfte geleitet werden.

3. Des Weiteren strebt der Verein die Verbesserung der rechtlichen, gesellschaftlichen und finanziellen Situation von Familien, insbesondere von Tagespflegefamilien an.

4. Zur Erreichung dieser Ziele unterhält der Verein eine Beratungs- und Vermittlungsstelle.

5. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten um die Notwendigkeit dieser Aufgaben in das Bewusstsein der Allgemeinheit zu bringen.

 

§ 3

Grundlagen

1. Die Grundlagen für die Arbeit des Vereins ergeben sich aus den §§ 1,3-5,23,44 und 74-77 des Kinder- und Jugendschutzgesetzes (KJHG) und somit die einschlägigen Bestimmungen des 8. Sozialgesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung.

2. Wie in § 75 KJHG formuliert, werden von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe fachliche Kompetenz und entsprechend personelle Voraussetzungen erwartet. Der Verein trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge, dass die dafür notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke, im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte” Zwecke der Abgabeverordnung 1977 (§51ff. AO, in der jeweils gültigen Fassung).

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des Vereinbeitrages verpflichtet. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Beitragsfrei ist die Mitgliedschaft für Empfänger/-innen von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII.

3. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitgliedes
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Ausschluss aus dem Verein

5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird auf Antrag der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Er ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE87ZZZ00000505907 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 15. Februar per SEPA-Lastschrift ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Bei Eintritt während des Kalenderjahres ist der Mitgliedsbeitrag sofort fällig.

 

§ 6 

Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. KassenprüferInnen
d. Homepage des Vereins als öffentliches Organ

 

§ 7 

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die grundsätzlichen Richtlinien der Vereinsarbeit. Ihr obliegen insbesondere die Wahl des Vorstandes, die des Beirates, die Festsetzung des Jahresbeitrages, die Wahl der KassenprüferInnen und die Entgegennahme des Prüfberichtes, die Erlassung von Ordnungen sowie die Beschlussfassung über Änderung der Satzung. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig bis spätestens 30. April eines Jahres statt und wird vom Vorstand einberufen.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung kann schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Bei schriftlicher Einladung beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

5. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

6. Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt der/die SchriftführerIn Protokoll. Das Protokoll ist vom/von der SchriftführerIn und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 8 

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a. 3 gleichberechtigten Mitgliedern
b. einem/einer KassiererIn
c. einem/einer SchriftführerIn

2. Die Vorstandsmitglieder sind nach innen einzeln vertretungsberechtigt. Je zwei Vorstandsmitglieder sind nach außen vertretungsberechtigt.

3. Die Aufgabenverteilung der Vorstandmitglieder wird intern geregelt. Die Geschäftsführung kann auch einem oder mehreren hauptamtlich angestellten GeschäftsführerInnen übertragen werden, die vom Vorstand bestellt werden und deren Geschäftsbereich und Anstellungsbedingungen vom Vorstand zu regen sind.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in gesonderten Wahlgängen gewählt. Die Wahl erfolgt offen, soweit kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist der / die BewerberIn mit der höchsten Stimmzahl. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

5. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder- versammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung in Höhe bis zur maximal geltenden Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§ 9 

Vorstandssitzungen

1. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich statt.

2. In den Vorstandssitzungen werden vor allem solche organisatorische, finanzielle und personelle Fragen diskutiert, die in die Entscheidungsbefugnis des Vorstan- des fallen und für die der Vorstand alleine stimmberechtigt ist.

3. Der Vorstand kann bei Bedarf Personen mit beratender Funktion hinzuziehen.

 

§ 10 

KassenprüferInnen

1. Zwei oder mehr KassenprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in gesonderten Wahlgängen gewählt. Die Wahl erfolgt offen, soweit kein Mitglied widerspricht.

2. Die KassenprüferInnen nehmen auf Einladung an den Vorstandssitzungen teil. Sie haben beratende Funktion.

3. Die KassenprüferInnen prüfen die Kassenführung des Vereins einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Auf der ordentlichen Mitgliederver- sammlung geben der / die Kassiererin und die KassenprüferInnen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

 

§ 11 

Haftungsbeschränkung

1. Der Verein und die in seinem Auftrag Handelnden haften nur im Rahmen seines Vereinsvermögens, jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.

2. Schadensersatzansprüche kann der Verein gegen den Vorstand nur dann geltend machen, wenn dem Vorstand Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Schadensersatz ist beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden. Für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit haftet der Vorstand uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen.

3. Die Haftungsbeschränkung des Abs. 2 gilt auch im Fall des Innenausgleiches zwischen Verein und Vorstand nach Inanspruchnahme durch einen Dritten.

 

§ 12 

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins, bei der Aufhebung oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Landkreis Heidenheim zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

(Heidenheim, den 24.09.2020)