Aufnahme ins KiTaG
Bei der Aufnahme der Kindertagespflege ins KiTaG liegt ein Schwerpunkt auf der Großtagespflege. Die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf die Betreuung von Kindern in anderen geeigneten Räumen sind im Folgenden aufgelistet:
- Die Höchstzahl der gleichzeitig betreuten Kinder steigt von neun auf zehn.
- Die erforderliche Dauer der praktischen Tätigkeit für Tagespflegepersonen, die als Fachkraft ab dem achten zu betreuenden Kind eingesetzt werden können, wurde von fünf auf zwei Jahre verkürzt.
- Die maximalen Betreuungsverhältnisse je Großtagespflege wurden von 15 auf 17 erhöht.
- Bei der Betreuung in anderen geeigneten Räumen ist das Mitbringen eigener Kinder nicht zulässig; außer sie zählen zu den maximal zehn Kindern dazu. Das eigene Kind kann dabei nicht der Mutter/dem Vater unter Beziehung der laufenden Geldleistung zugeordnet werden.
Das Gesetz ist am 22. November in Kraft getreten und kann auf der Website zum Landesrecht Baden-Württemberg eingesehen werden.