Kindertagespflege kann mehr
Unsere Betreuungsformen
Kindertagespflege kann stattfinden . . .
. . . im Haushalt der Tagespflegeperson
Bei dieser „klassischen Kindertagespflege“ betreut eine Tagesmutter oder ein Tagesvater bis zu 5 fremde Kinder gleichzeitig in ihrem Haushalt. Die Tagespflegeperson übt eine selbständige Tätigkeit aus.
. . . im Haushalt der Eltern
Bei dieser Tätigkeit wird die Tagespflegeperson umgangssprachlich auch als “Kinderfrau” oder “Kinderbetreuer/in” bezeichnet. Die Tagespflegeperson betreut ein oder mehrere Kinder einer Familie in deren Haushalt. Die Tagespflegeperson ist in diesem Fall nicht selbstständig tätig, sondern wird von den Eltern angestellt. Je nach Betreuungsumfang erfolgt die Anstellung auf Minijobbasis oder als sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis.
. . . in anderen geeigneten Räumen
Die Tagesbetreuung kann auch in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das wird als Großtagespflege bezeichnet und bedeutet, dass die Kindertagespflege weder im Haushalt der Tagespflegeperson noch im Haushalt der Eltern, sondern in nicht privat genutzten Räumen stattfindet.
Solche Räumlichkeiten könnten z. B. eine Einliegerwohnung oder Räume in einem Kindergarten, einer Schule, einem Betrieb etc. sein. Bei dieser Betreuungsform betreuen zwei Tagespflegepersonen gemeinsam bis zu 7 gleichzeitig anwesende Tageskinder. Wenn eine der beiden Tagespflegepersonen eine pädagogische Berufsausbildung hat (Erzieherin oder Erzieher; Kinderpflegerin oder Kinderpfleger), können bis zu 9 Kinder gleichzeitig betreut werden.